Andernfalls richtet sich die Zuständigkeit nach § 63 EG ZGB, wonach die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen zuständig für Beschwerden gegen die Entscheide der Vormundschaftsbehörden ist. Da die vormundschaftlichen Behörden gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziffer 1 ZGB befugt sind, ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen (vgl. E. 1.2) und vorliegend nebst dem Obhutsentzug auch die Unterbringung von D.____ im E.____ und damit die Fremdplatzierung angeordnet wurde, ist das Kantonsgericht für die Beurteilung der gegen den Beschluss vom 6. Januar 2012 gerichtete Beschwerde vom 16. Januar 2012 zuständig.