Gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts ist die vormundschaftliche Massnahme des Obhutsentzugs aber nur dann direkt durch das Kantonsgericht zu beurteilen, wenn gleichzeitig eine Fremdplatzierung angeordnet und angefochten wird. Andernfalls richtet sich die Zuständigkeit nach § 63 EG ZGB, wonach die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen zuständig für Beschwerden gegen die Entscheide der Vormundschaftsbehörden ist.