ZGB kann gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen über die Unterbringung in einer Anstalt bei der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben werden. Diese Bestimmung ist analog auf den angefochtenen Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 6. Januar 2012 anzuwenden. Gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts ist die vormundschaftliche Massnahme des Obhutsentzugs aber nur dann direkt durch das Kantonsgericht zu beurteilen, wenn gleichzeitig eine Fremdplatzierung angeordnet und angefochten wird.