1.5 Art. 397d Abs. 1 ZGB räumt dem Betroffenen oder einer ihm nahe stehenden Person für den Fall einer Einweisung in eine Anstalt durch eine vormundschaftliche Behörde die Möglichkeit ein, innerhalb von zehn Tagen nach der Mitteilung des Entscheides beim zuständigen Gericht Beschwerde zu erheben. Das kantonale Recht regelt in diesem Zusammenhang, welches Gericht zuständig ist. Gemäss § 100 Abs. 1 EG ZGB kann gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen über die Unterbringung in einer Anstalt bei der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben werden.