1.4 Im vorliegend angefochtenen Beschluss vom 6. Januar 2012 wurde nebst der Anordnung des Obhutsentzugs über D.____ auch die Unterbringung von D.____ in einem Heim verfügt. Es handelt sich dabei um eine Anstaltsunterbringung im Sinne von Art. 314a Abs. 1 ZGB, was zur Folge hat, dass die das Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betreffenden bundesrechtlichen (insbesondere Art. 397 ff. ZGB) bzw. kantonalrechtlichen (§ 90 ff. EG ZGB) Bestimmungen sinngemäss zur Anwendung gelangen (vgl. MARKUS LUSTENBERGER, Die