Nach der Praxis des Kantonsgerichts ist jede Platzierung einer unmündigen Person an einem Ort, wo sich diese natürlicherweise nicht aufhalten würde, als Anstaltseinweisung im Sinne von Art. 314a Abs. 1 ZGB zu qualifizieren (vgl. Entscheid des früheren Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 1991 in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1991, S. 98). Diese Auslegung steht im Einklang mit der weiten Umschreibung des Anstaltsbegriffs in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 121 III 306 E. 2b). Eine Ausnahme gilt grundsätzlich nur für die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie.