1.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich das Verfahren für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB grundsätzlich nach kantonalem Recht richtet. Wird ein Kind von einer vormundschaftlichen Behörde in einer Anstalt untergebracht, so gelangen gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB sinngemäss die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE, Art. 397d, 397e, 397f ZGB) zur Anwendung. Nach der Praxis des Kantonsgerichts ist jede Platzierung einer unmündigen Person an einem Ort, wo sich diese natürlicherweise nicht aufhalten würde, als Anstaltseinweisung im Sinne von Art.