1.2 Nach der gesetzlichen Regelung werden Kindesschutzmassnahmen von den vormundschaftlichen Behörden am Wohnsitz des Kindes angeordnet (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Hat ein Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die vormundschaftlichen Behörden mit dem Vollzug; bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden (Art. 315a Abs. 1 und 2 ZGB). Die vormundschaftlichen Behörden bleiben jedoch gemäss Art. 315a Abs. 3