1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an und prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Zu prüfen ist zunächst, ob das Kantonsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig ist.