Z. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen und an ihren Begründungen fest. Der Beschwerdeführer reichte zudem eine vom Bezirksgericht I.____ ausgestellte Bescheinigung ein, wonach das Urteil des Gerichtsvizepräsidenten des Bezirksgerichts I.____ vom 8. November 2011 betreffend Eheschutz in Sachen Ehegatten C.____ und A.____ am 3. April 2012 rechtskräftig geworden sei. Auf die weiteren Vorbringen und Begründungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: