S. Mit Eingabe vom 5. März 2012 nahm die Beigeladene zur Beschwerde Stellung und beantragte, unter Vorbehalt ihres Antrags im hängigen Eheschutzverfahren auf Zuteilung der elterlichen Obhut an sie selber, dass die elterliche Obhut dem Beschwerdeführer entzogen bleiben solle. In verfahrenstechnischer Hinsicht beantragte die Beigeladene ausserdem, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Übrigen wies die Beigeladene darauf hin, dass sie zwischenzeitlich - seit ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung - in F.____ in einem Hostel gelebt und nun in B.____ ein Zimmer zur Untermiete bezogen habe.