R. Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 nahm die Vormundschaftsbehörde zur Beschwerde vom 16. Januar 2012 Stellung. Sie beantragte die vollumfängliche Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers und die Bestätigung des Entzugs der elterlichen Obhut gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und der Platzierung von D.____ im E.____.