Q. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2011 zum Verfahrensantrag beantragte die Vormundschaftsbehörde dessen Abweisung. Mit Eingabe vom 6. Februar 2011 nahm die Mutter von D.____, C.____ (Beigeladene), vertreten durch Dr. Sabine Asprion Stöcklin, Advokatin, zum Verfahrensantrag Stellung und beantragte dessen Abweisung. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 wies die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.