D. Nachdem die Beiständin ihr Amt niedergelegt hatte, ernannte die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 24. April 2008 einen neuen Beistand von D.____. Mit Zwischenbericht vom 9. Februar 2009 empfahl der Beistand aufgrund der belasteten Beziehung der Eltern, den schwelenden Konflikten und dem noch unklaren Ausgang derselben die Fortführung der vormundschaftsrechtlichen Massnahmen. Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 ordnete die Vormundschaftsbehörde daraufhin die Weiterführung der Beistandschaft an.