{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-22_2012-05-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b0e25eef-5287-4d87-b4fb-64bbaafe39e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433758", "Checksum": "d55360db5b8df7f91dd0c4dd1ab84c78"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-22_2012-05-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0fb7581d-f411-4ca8-b0e6-cd55fd24dbac", "Checksum": "01bf04dbafa1a51906902200b9c92dec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["810 12 22", "810 2012 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.05.2012 810 12 22 (810 2012 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obhutsentzug und Heimplatzierung von D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:55:51", "Checksum": "833998d3940b2d198a7698289e3eb606", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.05.2012 810 12 22 (810 2012 22)\nRegeste:\nObhutsentzug und Heimplatzierung von D.\n\n8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den\nBeizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten\nder Gegenpartei zugesprochen werden. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben\nhaben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Vormundschaftsbehörde wurde nicht vertreten\nund hat damit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Angesichts des Ausgangs des\nVerfahrens hat der Beschwerdeführer der Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe\nvon Fr. 1'336.60 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) auszurichten. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wird der Rechtsvertreterin der Beigeladenen die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.\nZufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'974.-- (inkl. Auslagen und 8 %\nMWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\nZufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen eine Parteientschädigung in\nder Höhe von Fr. 1'336.60 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) auszurichten.\nZufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wird der Rechtsvertreterin der Beigeladenen die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse\nausgerichtet. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.\nZufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem\nRechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der\nHöhe von Fr. 2'974.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}