{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-22_2012-05-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b0e25eef-5287-4d87-b4fb-64bbaafe39e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "d55360db5b8df7f91dd0c4dd1ab84c78"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-22_2012-05-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0fb7581d-f411-4ca8-b0e6-cd55fd24dbac", "Checksum": "01bf04dbafa1a51906902200b9c92dec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 22", "810 2012 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.05.2012 810 12 22 (810 2012 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obhutsentzug und Heimplatzierung von D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:02", "Checksum": "ae94cf83cce9aed9ebf05d5f71bd3de4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.05.2012 810 12 22 (810 2012 22)\nRegeste:\nObhutsentzug und Heimplatzierung von D.\n\n6.6 Die Unterbringung in das E.____ erscheint ohne Zweifel als geeignet, eine angemessene Betreuung von D.____ sicherzustellen und sie vor allem aus dem konfliktbeladenen familiären Umfeld herauszunehmen, um ihr den nötigen verlässlichen, sicheren Rahmen zu geben.\nIm Hinblick auf die Erforderlichkeit ist zu prüfen, ob nicht eine mildere Kindesschutzmassnahme\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzum selben Ziel führen würde. Dies ist vorliegend zu verneinen. Da die Problematik im familiären Umfeld liegt - nämlich im spannungsvollen Klima, geprägt durch Schuldzuweisungen, Bedrohungen, Entwertungen, physische Gewalt zwischen den Kindseltern und auch der Kindseltern gegenüber D.____ - und die Kindseltern gleichzeitig keine Bereitschaft aufbringen können,\nMassnahmen zugunsten von D.____ zu ergreifen, kann auch keine mildere Massnahme als\neine Fremdplatzierung mit Obhutsentzug verfügt werden, die den angestrebten Zweck erfüllt.\nAls nächstes ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu überprüfen. Die Anordnung des Obhutsentzugs und die Platzierung von D.____ im E.____ sind auf der einen Seite schwere Eingriffe\nin das Leben von D.____ und ihrer Eltern. Auf der anderen Seite ist die Gefährdung der weiteren Entwicklung von D.____ erheblich, wenn sie zur Zeit weiterhin in der väterlichen Wohnung\nleben würde. Bei den vorliegenden Umständen ist davon auszugehen, dass das Interesse an\neiner ungefährdeten Entwicklung von D.____, welches sowohl für sie selber, als auch für die\nKindseltern von zentraler Bedeutung und überaus gewichtig ist, die Nachteile des Obhutsentzugs und der Fremdplatzierung überwiegt. Die angeordneten Massnahmen sind folglich verhältnismässig, womit die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmässig war.\n\n7.1 Es ist im Folgenden zu untersuchen, ob der Obhutsentzug und die Heimplatzierung\nauch heute im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung rechtmässig sind. Der Beschwerdeführer\nführte anlässlich der Verhandlung vom 30. Mai 2012 aus, D.____ habe ihm erst kürzlich gesagt,\nsie möchte lieber zu ihm nach Hause kommen. Diese Aussage des Beschwerdeführers deckt\nsich nicht mit den übereinstimmenden Berichten des E.____ vom 17. April 2012 und des KJPD\nvom 25. Mai 2012 (vgl. E. 7.2) sowie der Aussagen des Beistandes und D.____ selbst. So\nbrachte D.____ anlässlich ihrer Anhörung vom 18. April 2012 vor, dass es ihr im E.____ gut\ngehe und es ihr dort gefalle. Sie liebe ihre Eltern sehr und sei auch gerne bei ihnen. Im Moment\nsei das Heim aber für sie die richtige Lösung, denn dort habe sie Ruhe und könne ihre\nHausaufgaben machen. Der Beistand führte diesbezüglich anlässlich der Verhandlung vom 30.\nMai 2012 aus, er habe D.____ am 14. Mai 2012 sprechen können. Sie habe ihm mitgeteilt, sie\nwolle zur Zeit nicht zurück zu den Eltern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist folglich davon auszugehen, dass es D.____ Wille ist, vorderhand im E.____ zu verbleiben.\n\n7.2 Die Rückmeldungen vom E.____ sind positiv. Gemäss dem Bericht des E.____ vom\n17. April 2012 zeige sich D.____ als dynamisches und lebendiges Mädchen. D.____ schätze\ndie Alltagsstrukturen und habe mehrmals geäussert, dass sie gerne im Heim sei. Es sei ein\ngrosser Erziehungsbedarf festgestellt worden. D.____ weise bezüglich ihrer Sozial- und Selbstkompetenzen manifeste Defizite auf. Es bestehe der Eindruck, dass die Eltern in der derzeit\nnoch sehr konfliktbeladenen Familiensituation nicht die Möglichkeit hätten, D.____ klare und\nkonsequente Strukturen anzubieten. Eine pädagogische Institution biete D.____ den angepassten Betreuungsrahmen. Dementsprechend lautet auch die Empfehlung des KJPD in seinem\nGutachten vom 25. Mai 2012: Der KJPD empfiehlt, D.____ solle im E.____ bleiben. Es sei sehr\nwahrscheinlich, dass D.____ die Auswirkungen des Konflikthaften und Zerrissenen ihrer Kindheit erst dann erleben und ausagieren könne, wenn die Umgebung stabil sei. Diesbezüglich sei\nzu beachten, dass sich D.____ im E.____ wohl fühle und dass eine Pflegefamilie von den Eltern\neher als bedrohlich erlebt werden könnte. Im E.____ sei zudem am ehesten gewährleistet, dass\ndie Eltern im Rahmen von Gesprächen mit einem professionellen Team die Möglichkeit zur Re-\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nflektion ihrer Vorstellungen und Konflikte erhielten. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb\nder Obhutsentzug und die Fremdplatzierung im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung nicht\nmehr rechtmässig sein sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Kindeswohl von\nD.____ für einen weiteren Verbleib im E.____ spricht.\n\n7.3 Aus dem Ausgeführten folgt, dass der von der Vormundschaftsbehörde angeordnete\nObhutsentzug und die Fremdplatzierung von D.____ nach wie vor rechtsmässig sind. Der Beschwerdeführer war bzw. ist sowohl im Zeitpunkt des Beschlusserlasses als auch im jetzigen\nZeitpunkt nicht in der Lage, das für D.____ notwendige Umfeld zu schaffen, um eine Gefährdung des Kindeswohls zu verhindern. Die Beschwerde wird somit abgewiesen.\n\n8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor\nKantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die\nBeweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise\nunterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens\nsind die Verfahrenskosten demgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr.\n1'800.-- zulasten der Gerichtskasse.\n\n"}