{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-22_2012-05-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b0e25eef-5287-4d87-b4fb-64bbaafe39e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "d55360db5b8df7f91dd0c4dd1ab84c78"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-22_2012-05-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0fb7581d-f411-4ca8-b0e6-cd55fd24dbac", "Checksum": "01bf04dbafa1a51906902200b9c92dec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 22", "810 2012 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.05.2012 810 12 22 (810 2012 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obhutsentzug und Heimplatzierung von D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:02", "Checksum": "ae94cf83cce9aed9ebf05d5f71bd3de4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.05.2012 810 12 22 (810 2012 22)\nRegeste:\nObhutsentzug und Heimplatzierung von D.\n\n6.2 Gemäss Art. 310 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde den Eltern das Kind wegzunehmen und es in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes\nnicht anders begegnet werden kann. Der Gesetzgeber hat mit dieser Formulierung den Begriff\nder Anstalt vermieden und durch die Formulierung \"in angemessener Weise unterbringen\" ersetzt (vgl. BBI. 1974, Bd. 11, S. 83; MARKUS LUSTENBERGER, a.a.O., S. 75). Somit kann die Unterbringung des Kindes auch bei einer Einzelperson, einer Wohngemeinschaft oder in einem\nHeim stattfinden (DI BISCEGLIA, a.a.O. S. 70). Die Vormundschaftsbehörde hat sich bei der Prüfung des geeignetsten Unterbringungsortes an zwei fundamentalen Leitprinzipien zu orientieren. Einerseits gebietet das Kindeswohl, unter dem Aspekt der Einzelfallgerechtigkeit in der\njeweiligen Situation das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten fördert\n(CYRIL HEGNAUER, a.a.O., N 26.04a, ANDREAS BRAUCHLI, Das Kindeswohl als Maxime des\nRechts, Diss. Zürich 1982, S. 117 und S. 122). Anderseits ist das Verhältnismässigkeitsprinzip\nzu beachten, dem im Kindesschutzrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl. CYRIL HEGNAUER,\na.a.O., N 27.12 mit weiteren Hinweisen; HENKEL, a.a.O., S. 61 ff.).\n\n6.3 Die Unterbringung oder Zurückbehaltung einer Person in einer Anstalt stellt einen\nschweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Bei der Wahl der Kindesschutzmassnahme ist\nder Grundsatz der Verhältnismässigkeit im weiteren Sinne zu beachten, welcher sich direkt aus\nder Verfassung ergibt (vgl. BBI 1977, Bd. 111, S. 79). Dieser Grundsatz beinhaltet drei Elemente: Die Eignung der Massnahme, das heisst, diese muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse bzw. vorliegend im Kindesinteresse angestrebte Ziel zu erreichen. Die Erforderlichkeit der\nMassnahme: diese muss im Hinblick auf das angestrebte Ziel erforderlich sein und sie hat zu\nunterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg\nausreichen würde. Und schliesslich die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne): eine Verwaltungsmassnahme ist nur gerecht-\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff,\nden sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX\nUHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, N 586 ff.).\n\n6.4 Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt die Subsidiarität der einzelnen Kindesschutzmassnahmen untereinander (TUOR/SCHNYDER, a.a.O., S. 330; HENKEL, a.a.O.,\nS. 61 f.). Sind verschiedene Massnahmen gleichermassen geeignet, den angestrebten Zweck\nzu erreichen, so ist diejenige zu wählen, welche am wenigsten einschränkend ist. Dies bedeutet\njedoch nicht, dass die einschneidendsten Massnahmen erst nach Anwendung, Ausschöpfung\nund Misserfolg schwächerer Eingriffe angeordnet werden dürfen (STETTLER, a.a.O., S. 498 f.).\nVielmehr darf und muss ein stärkerer Eingriff von Anfang an vorgenommen werden, wenn angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls von vornherein feststeht, dass mildere Vorkehren zur Abwendung der Gefährdung nicht ausreichen (HENKEL, a.a.O., S. 62). So setzt ein\nObhutsentzug nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse\nsich die Gefährdung mit solchen abwenden (PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB I], 4. Auflage, Basel 2010,\nArt. 310, N 4). Im Weiteren erscheint eine Anstaltseinweisung nur verhältnismässig, wenn mit\nihr das angestrebte Ziel überhaupt erreicht werden kann (THOMAS GEISER, BSK ZGB I,\nArt. 397a ZGB, N 14). Im Ergebnis heisst dies, Eignung der Massnahme und Eignung der Anstalt vorausgesetzt, dass Vor- und Nachteile, welche eine Anstaltseinweisung für die betroffene\nPerson bringen, gegeneinander abgewogen werden müssen. Die stationäre Versorgung muss\naber die allerletzte Möglichkeit darstellen (EUGEN SPIRIG, in Gauch/Schmid/Spirig, Kommentar\nzum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, II. Band, Teilband II 3a, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung Art. 397a - 397f, Art. 397a ZGB, N 260).\n\n6.5 Die ersten aktenkundigen Gefährdungsmeldungen betreffend D.____ gingen bei der\nVormundschaftsbehörde bereits im Jahre 2005 ein und es musste seither wiederholt polizeilich\neingegriffen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde seitens der Vormundschaftsbehörde und des Beistandes nicht einfach nichts getan. Vielmehr wurden mit den\nEltern immer wieder diverse Gespräche geführt und Hausbesuche durchgeführt, eine Beistandschaft wurde errichtet und es wurde beobachtet und abgewartet. Aus den Akten ergibt sich,\ndass die Eltern von D.____ schon seit längerer Zeit sehr zerstritten waren bzw. sind und dass\nihnen die Bereitschaft fehlte, Massnahmen zugunsten D.____ zu ergreifen. Insbesondere ist in\ndiesem Zusammenhang auf die Aussage des Beistandes zu verweisen, wonach den Eltern von\nD.____ diesbezüglich die Einsicht gefehlt habe und eine Loslösung der Eheprobleme von der\nBetreuung D.____ deshalb nicht möglich gewesen sei. Eine Verbesserung der Situation von\nD.____ stellte der KJPD mit Bericht vom 31. Dezember 2007 zwischenzeitlich zwar fest, doch\nverschärfte sich die Situation in den Jahren 2010 und 2011 wieder zusehends (vgl. E. 5.1).\n\n"}