{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-22_2012-05-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b0e25eef-5287-4d87-b4fb-64bbaafe39e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "d55360db5b8df7f91dd0c4dd1ab84c78"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-22_2012-05-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0fb7581d-f411-4ca8-b0e6-cd55fd24dbac", "Checksum": "01bf04dbafa1a51906902200b9c92dec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 22", "810 2012 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.05.2012 810 12 22 (810 2012 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obhutsentzug und Heimplatzierung von D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:02", "Checksum": "ae94cf83cce9aed9ebf05d5f71bd3de4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.05.2012 810 12 22 (810 2012 22)\nRegeste:\nObhutsentzug und Heimplatzierung von D.\n\n5.3 Im Gutachten des KJPD vom 25. Mai 2012 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer\nsei nicht der biologische Vater von D.____. Übereinstimmend haben der Beschwerdeführer und\ndie Beigeladene anlässlich der Verhandlung vom 30. Mai 2012 diesbezüglich vorgebracht, dass\ndiese Aussage des KJPD nicht der Wahrheit entspreche. Der KJPD hat sich in seinem Bericht\nvom 25. Mai 2012 ausführlich zum Kindeswohl geäussert. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass\nsich der KJPD bei der Analyse des Kindeswohles insbesondere auf den Umstand abgestützt\nhat, wonach D.____ in einem spannungsvollen Klima aufgewachsen sei, welches geprägt worden sei durch Schuldzuweisungen, Bedrohungen, Entwertungen, physische Gewalt und gegenseitiges Misstrauen. Demgegenüber sind dem Bericht keine Hinweise zu entnehmen, wonach\nsich die Analyse des Kindeswohles massgeblich auf die Frage, wer der biologische Vater von\nD.____ ist, abstützen würde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die Ausführungen im Bericht des KJPD betreffend das Kindeswohl - trotz dessen falscher Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht der biologische Vater von D.____ - folglich nicht anzuzweifeln. Betreffend das Kindeswohl stellte der KJPD in seinem Gutachten vom 25. Mai 2012 unter anderem\nfest, die Errichtung einer Beistandschaft für D.____ als vormundschaftliche Massnahme habe\ndie Situation innerhalb der Familie nicht nachhaltig verbessern können. Vielmehr sei zu befürchten, dass D.____ in den Entwicklungsaufgaben, denen sie sich in der Pubertät stellen müsse,\ndurch die innerfamiliäre Dynamik stark beeinträchtigt werde. Mithin sieht der KJPD eine ernsthafte Gefährdung der Entwicklung D.____ und empfiehlt deswegen deren Fremdplatzierung.\n\n5.4 Auch in den weiteren Berichten der involvierten Stellen wird vorgebracht, es liege eine\nernsthafte Gefährdung der Entwicklung D.____ vor. So hielt das E.____ in seinem Bericht vom\n17. April 2012 im Wesentlichen fest, dass D.____ bezüglich ihrer Sozial- und Selbstkompetenzen manifeste Defizite aufweise. Könne sie diese nicht innerhalb nützlicher Frist aufarbeiten, so\nfalle ihr Verhalten gegenüber Gleichaltrigen zunehmend auf, was zu Schwierigkeiten in der\nSchule und in einer späteren Ausbildungssituation führen könne. D.____ habe ausserordentlich\ngrosse Mühe, Grenzen und Entscheidungen von Erwachsenen anzunehmen. Ebenso habe sie\ngrosse Mühe, einen anständigen Umgangston zu finden und ihre Forderungen situativ anzupassen. D.____ benötige eine enge und klare Betreuung und Kontrolle, um ein adäquates Verhalten zu erlernen. Es bestehe der Eindruck, dass die Eltern in der derzeit noch sehr konfliktbeladenen Familiensituation nicht die Möglichkeit hätten, D.____ klare und konsequente Strukturen anzubieten. Demgegenüber könne eine pädagogische Institution D.____ den angepassten\nBetreuungsrahmen bieten. Dementsprechend hält der Beistand von D.____ anlässlich der Verhandlung vom 30. Mai 2012 fest, dass der Vater von D.____ nicht das erzieherische Potential\nhabe, um D.____ insbesondere während der Pubertät zu erziehen; er gebe zu wenig Grenzen\nvor. Mit diesen Aussagen stimmt auch die von D.____ anlässlich ihrer Anhörung vom 18. April\n2012 gemachte Äusserung überein, wonach im Moment das Heim für sie die richtige Lösung\nsei, denn dort habe sie Ruhe und könne ihre Hausaufgaben machen. Die Aussagen von\nD.____, des Beistandes, des E.____ sowie des KJPD betreffend die anhaltenden familiären\nSpannungen und den gewaltgeladenen Konflikte decken sich und werden durch die diversen\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nPolizeiberichte untermauert. Diese übereinstimmenden Berichte zeigen, dass bei D.____ im\nZeitpunkt des Beschlusserlasses eindeutig eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls vorlag.\n\n6.1 Des Weiteren ist zu beurteilen, ob die mit dem angefochtenen Beschluss vom\n6. Januar 2012 angeordnete Fremdplatzierung und der Obhutsentzug verhältnismässig waren,\nd.h. ob das Kindeswohl diesen schweren Eingriff erforderte. Der Beschwerdeführer machte\ndiesbezüglich an der Verhandlung vom 30. Mai 2012 geltend, dass die Beistandschaft sehr locker geführt worden sei. Es gehe nicht an, dass man lange nichts tue und dann plötzlich eine\nFremdplatzierung verfüge. Die Vormundschaftsbehörde brachte hierzu an der Verhandlung vom\n30. Mai 2012 vor, dass sie zwar lange beobachtet und abgewartet habe, wie sich die Situation\nvon D.____ entwickle; der Vorwurf, sie hätte zu lange abgewartet, sei aber nicht gerechtfertigt.\nDer Beistand führte an der Verhandlung vom 30. Mai 2012 aus, dass die Eltern von D.____ seit\nseiner Einsetzung als Beistand immer sehr zerstritten waren und dass den Eltern die Bereitschaft gefehlt habe, Massnahmen zugunsten D.____ zu ergreifen. Eine Erziehungsberatung sei\nnie ein Thema gewesen. Den Eltern von D.____ habe diesbezüglich die Einsicht gefehlt, sie\nseien zu fest mit ihrer Beziehung beschäftigt gewesen. Eine Loslösung der Eheprobleme von\nder Betreuung D.____ sei deshalb nicht möglich gewesen. Es sei rückblickend davon auszugehen, dass D.____ früher hätte fremdplatziert werden müssen.\n\n"}