{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-22_2012-05-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b0e25eef-5287-4d87-b4fb-64bbaafe39e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "d55360db5b8df7f91dd0c4dd1ab84c78"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-22_2012-05-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0fb7581d-f411-4ca8-b0e6-cd55fd24dbac", "Checksum": "01bf04dbafa1a51906902200b9c92dec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 22", "810 2012 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.05.2012 810 12 22 (810 2012 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obhutsentzug und Heimplatzierung von D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:02", "Checksum": "ae94cf83cce9aed9ebf05d5f71bd3de4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.05.2012 810 12 22 (810 2012 22)\nRegeste:\nObhutsentzug und Heimplatzierung von D.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beziehung der Kindseltern seit mehreren Jahren\nvon massiven Konflikten geprägt ist. So sind bei der Vormundschaftsbehörde seit dem Jahre\n2005 diverse Gefährdungsmeldungen der Polizei, des Bezirksstatthalteramtes I.____ sowie der\nStaatsanwaltschaft Basel-Landschaft betreffend D.____ wegen häuslicher Gewalt eingegangen.\nBereits am 24. Mai 2007 stellte der KJPD mit seinem Gutachten fest, dass D.____ in ihrer Entwicklung erheblich gefährdet sei. In der Folge wurde für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft\nnach Art. 308 ZGB errichtet. In seinem Bericht vom 31. Dezember 2007 betreffend D.____ hielt\nder KJPD fest, dass es D.____ momentan gut zu gehen scheine. Die Situation verschärfte sich\njedoch im April 2010 wieder, als sowohl die Polizei als auch das Bezirksstatthalteramt I.____\nbei der Vormundschaftsbehörde aufgrund heftiger Auseinandersetzungen zwischen den Kindseltern am 2. April 2010 und aufgrund des Umstandes, dass D.____ angegeben hatte, dass sie\nvon ihrer Mutter mit einem Hosengurt geschlagen werde, eine Gefährdungsmeldung betreffend\nD.____ einreichten. Weitere Gefährdungsmeldungen der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft\nBasel-Landschaft betreffend D.____ gingen bei der Vormundschaftsbehörde am 4. November\n2010 und am 12. Oktober 2011 ein. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte der Vormundschaftsbehörde im Rahmen der Gefährdungsmeldung vom 12. Oktober 2011 zudem mit,\ndass gegen die Beigeladene ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten eröffnet worden sei. Die\nSituation eskalierte letztlich am 1. Januar 2012, als es zwischen den Kindseltern sowie dem\nBeschwerdeführer und D.____ zu massiven Streitigkeiten und häuslicher Gewalt kam. D.____\nmachte in der Folge gegenüber der Polizei geltend, der Beschwerdeführer habe sie an die\nWand gedrückt und drei bis vier Mal auf den Kopf geschlagen. Die Polizei nahm in der Folge\neine Gefährdungsmeldung vor und teilte der Vormundschaftsbehörde ausserdem mit, D.____\nhabe gegen den Beschwerdeführer einen Strafantrag gestellt.\n\n5.2 Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei am 1. Januar 2012 auf eine provokative\nAussage D.____ hin \"die Hand ausgerutscht\" indem er ihr einen \"Klaps\" auf den Hinterkopf gegeben habe. Dies sei nicht zu rechtfertigen, aber doch nicht Grund genug, um ihm die Obhut\nüber D.____ zu entziehen. Das Verhältnis zwischen D.____ und dem Beschwerdeführer sei gut.\nEr wolle für D.____ das Beste und sie nicht gegen ihren Willen zu sich bringen. Er sei sehr um\ndas Wohl von D.____ besorgt und erweise sich als erziehungsfähig. Er sei lediglich anlässlich\nder eskalierenden Situation vom 1. Januar 2012 überfordert gewesen, was ihm auch sehr leid\ntäte. Der plötzliche Wunsch D.____, ins Heim zu gehen, resultiere aus der ehelichen Auseinandersetzung vom 1. Januar 2012. Sobald die Mutter nicht mehr zu Hause wohne, was gemäss\nUrteil des Bezirksgerichts I.____ vom 8. November 2011 seit dem 15. Dezember 2011 der Fall\nsein sollte, entspanne sich die Situation sofort. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde sei\ndementsprechend unverhältnismässig. Demgegenüber ist aber festzuhalten, dass aus den verschiedenen Berichten der Polizei, der Staatsanwaltschaft, wie auch des E.____ und des KJPD\ndeutlich hervorgeht, dass D.____ schon seit längerer Zeit anhaltenden familiären Spannungen\nund gewaltgeladenen Konflikten der Eltern ausgesetzt gewesen ist. Hinzu kommt, dass D.____\nim April 2010 sowie im Januar 2012 geltend machte, die Gewaltanwendung ihrer Eltern habe\nsich auch gegen sie gerichtet. Aufgrund der geschilderten Entwicklung der Vorfälle und insbesondere des Vorfalles vom 1. Januar 2012 musste - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - trotz absehbarem Getrenntleben der Ehegatten davon ausgegangen werden, dass der\nobhutsberechtigte Vater gegenüber D.____ allenfalls weiterhin Gewalt anwenden würde, wohn-\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nte D.____ bei ihrem Vater. So reagierte dieser in der Vergangenheit während Streitigkeiten mit\nder Ehefrau regelmässig und nun am 1. Januar 2012 auch gegenüber der Tochter nicht\ndeeskalierend, sondern mit körperlicher Gewalt.\n\n"}