{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-22_2012-05-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b0e25eef-5287-4d87-b4fb-64bbaafe39e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "d55360db5b8df7f91dd0c4dd1ab84c78"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-22_2012-05-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0fb7581d-f411-4ca8-b0e6-cd55fd24dbac", "Checksum": "01bf04dbafa1a51906902200b9c92dec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 22", "810 2012 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.05.2012 810 12 22 (810 2012 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obhutsentzug und Heimplatzierung von D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:02", "Checksum": "ae94cf83cce9aed9ebf05d5f71bd3de4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.05.2012 810 12 22 (810 2012 22)\nRegeste:\nObhutsentzug und Heimplatzierung von D.\n\n4.1 Im Folgenden ist demnach zunächst zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Beschlusserlasses\ndas Kindeswohl derart gefährdet war, dass für dessen Wahrung eine Fremdplatzierung erforderlich war. Die Gründe, welche die Einweisung eines Unmündigen in eine Anstalt und damit\nauch die Entziehung der elterlichen Obhut rechtfertigen können sind in Art. 310 ZGB geregelt.\nGemäss Abs. 1 ist das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung kann wegen Unerfahrenheit, Überforderung, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit,\nGleichgültigkeit oder Pflichtverletzung der Eltern gegeben sein. Es ist unerheblich, welche Ursachen zur Gefährdung führen. Sie können in den Anlagen oder im Fehlverhalten des Kindes,\nder Eltern oder in der weiteren Umgebung liegen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 3. April\n2002, 5C.34/2002, E. 2a, in: Die Praxis des Familienrechts [FamPra.ch] 2002, S. 625, und Urteil\ndes BGer vom 30. August 2001, 5C.112/2001, E. 2a, in: FamPra.ch 2002, S. 405). Massgebend\nsind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung der Obhut und Fremdplatzierung. Die Ursache der Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind unter elterlicher Obhut nicht in der für\nseine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird\n(CYRIL HEGNAUER, a.a.O., S. 188). Entsprechend dem Wortlaut von Art. 5 Ziffer 1 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950\ngenügt bei Unmündigen die Notwendigkeit zur überwachten Erziehung als Grund für die Unter-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbringung in einer Anstalt (Entscheid der Rekurskommission des Kantonsgerichts St. Gallen vom\n22. Juli 1981, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen [ZVW] 1982, S. 112).\n\n4.2 Die materiellen Voraussetzungen für die fürsorgerische Freiheitsentziehung gegenüber Minderjährigen sind somit weiter und zum Teil auch anders als jene bei Mündigen und\nEntmündigten. Massgeblich bei der Anstaltsunterbringung des Kindes ist nicht die Art und der\nSchweregrad einer bereits eingetretenen Persönlichkeitsschädigung, sondern Art und Schweregrad der Gefährdung des Kindes oder der drohenden Beeinträchtigung des Kindeswohles\n(vgl. MARKUS LUSTENBERGER, a.a.O., S. 37). Eine Gemeinsamkeit zwischen der FFE bei Minderjährigen und derjenigen bei Erwachsenen besteht darin, dass in jedem Fall die Grundsätze\nder Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität zu beachten sind. Sind also verschiedene Massnahmen gleichermassen geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, so ist diejenige zu\nwählen, welche am wenigsten einschränkend ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die am\nschwersten wiegende Massnahme erst nach Anwendung, Ausschöpfung und Misserfolg\nschwächerer Eingriffe angeordnet werden darf (MARTIN STETTLER, Schweizerisches Privatrecht\n(SPR) Band III/2, Basel 1992, S. 499). Vielmehr darf und muss ein stärkerer Eingriff von Anfang\nan vorgenommen werden, wenn angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls von\nvornherein feststeht, dass mildere Vorkehren zur Abwendung der Gefährdung nicht ausreichen\n(HELMUT HENKEL, Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 rev. ZGB,\nZürich 1977, S. 62). Art. 310 ZGB will wie die anderen Kindesschutzmassnahmen in erster Linie\nvorbeugen und soll nicht erst dann zum Zuge kommen, wenn bereits grosser Schaden angerichtet ist, sondern dann, wenn Zeichen eines beginnenden Schadens dazu auffordern, grösseren Schaden zu verhindern (MARKUS LUSTENBERGER, a.a.O., S. 37; CARLO ALBERTO DI\nBISCEGLIA, Die Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307, 308 und 310 ZGB und ihre einschränkende Wirkung auf die elterliche Gewalt, Diss. Basel 1979, S. 23). Die Anstaltseinweisung eines\nKindes ist demnach nur zulässig, wenn die Gefährdung des Kindes so ernstlich ist, dass andere\nKindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder zum vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. MARKUS LUSTENBERGER, a.a.O., S. 36 f.). In Anbetracht der Tatsache, dass es\nsich bei der Fremdplatzierung um eine sehr weit reichende Massnahme handelt, welche tief in\ndie Interessen der Eltern, vor allem aber auch der Kinder eingreift, sind an das Ausmass der\nGefährdung des Kindeswohls hohe Anforderungen zu stellen.\n\n4.3 Bei der Beurteilung, ob das Kindeswohl gefährdet ist, müssen die ganzen Umstände\ndes Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei regelmässig der Rat von Fachleuten, meistens in\nder Form von Gutachten, einzuholen ist (HENKEL, a.a.O., S. 37; BISCEGLIA, a.a.O., S. 38). Die\nBehörde und in der Folge das Gericht sind bei ihrem Entscheid nicht an die Schlussfolgerungen\neines Gutachtens gebunden. Wird jedoch in Fachfragen von der Auffassung des Experten abgewichen, so sind hierfür allerdings triftige Gründe anzuführen. Dies ist dann der Fall, wenn das\nGutachten an einer inneren Widersprüchlichkeit oder anderen offensichtlichen Mängeln leidet.\nBei der Frage, ob das Wohl des Kindes gefährdet ist, handelt es sich um eine solche Fachfrage;\nob und welche Massnahme aber daraus zu resultieren hat, ist eine rechtliche Qualifikation, die\ndie rechtsanwendende Behörde frei vornehmen kann (vgl. VGE vom 14. November 2001 Nr.\n230, 2001/116, E. 4.b, vom 12. Mai 1993 i.S. P. + Y.B, vom 10. November 1993 i.S. K.T.).\n\n"}