{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-22_2012-05-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b0e25eef-5287-4d87-b4fb-64bbaafe39e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "d55360db5b8df7f91dd0c4dd1ab84c78"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-22_2012-05-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0fb7581d-f411-4ca8-b0e6-cd55fd24dbac", "Checksum": "01bf04dbafa1a51906902200b9c92dec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 22", "810 2012 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.05.2012 810 12 22 (810 2012 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obhutsentzug und Heimplatzierung von D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:02", "Checksum": "ae94cf83cce9aed9ebf05d5f71bd3de4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.05.2012 810 12 22 (810 2012 22)\nRegeste:\nObhutsentzug und Heimplatzierung von D.\n\n1.5 Art. 397d Abs. 1 ZGB räumt dem Betroffenen oder einer ihm nahe stehenden Person\nfür den Fall einer Einweisung in eine Anstalt durch eine vormundschaftliche Behörde die Möglichkeit ein, innerhalb von zehn Tagen nach der Mitteilung des Entscheides beim zuständigen\nGericht Beschwerde zu erheben. Das kantonale Recht regelt in diesem Zusammenhang, welches Gericht zuständig ist. Gemäss § 100 Abs. 1 EG ZGB kann gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen über die Unterbringung in einer Anstalt bei der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben werden.\nDiese Bestimmung ist analog auf den angefochtenen Beschluss der Vormundschaftsbehörde\nvom 6. Januar 2012 anzuwenden. Gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts ist die vormundschaftliche Massnahme des Obhutsentzugs aber nur dann direkt durch das Kantonsgericht zu beurteilen, wenn gleichzeitig eine Fremdplatzierung angeordnet und angefochten wird.\nAndernfalls richtet sich die Zuständigkeit nach § 63 EG ZGB, wonach die Aufsichtsbehörde für\nVormundschaftswesen zuständig für Beschwerden gegen die Entscheide der Vormundschaftsbehörden ist. Da die vormundschaftlichen Behörden gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziffer 1 ZGB befugt sind, ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen (vgl. E. 1.2) und vorliegend nebst dem Obhutsentzug auch die Unterbringung von D.____\nim E.____ und damit die Fremdplatzierung angeordnet wurde, ist das Kantonsgericht für die\nBeurteilung der gegen den Beschluss vom 6. Januar 2012 gerichtete Beschwerde vom 16. Januar 2012 zuständig.\n\n1.6 Der Beschwerdeführer ist als Vater des von der Fremdplatzierung betroffenen Kindes\neine nahe stehende Person im Sinne von Art. 397d ZGB und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Er ist ferner vom Obhutsentzug direkt betroffen und somit auch nach Art. 420\nAbs. 2 ZGB zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n2. Gestützt auf § 41 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und\nder Strafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 finden Urteilsberatungen in Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien\nstatt.\n\n3.1 Bei der Aufhebung der elterlichen Obhut und der damit verbundenen Fremdplatzierung\nhandelt es sich um eine mögliche Massnahme innerhalb des zivilrechtlichen Kindesschutzes.\nKindesschutzmassnahmen nach Art. 307, 308, 310 und 311 ZGB können nur dann angewendet\nwerden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (PETER TUOR/BERNHARD SCHNYDER, Das\nSchweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1986, S. 330; CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1989, S. 181). Die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegenüber einem Kind setzt im Normalfall die gleichzeitige, formelle behördliche Aufhebung der elterlichen Obhut im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB voraus. Mit dieser Massnahme wird den Eltern\ndas Recht und die Pflicht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes behördlich entzogen. Bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung gegenüber dem Kind für längere oder unbestimm-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nte Dauer ist dies unbedingt notwendig, da ansonsten die Eltern die behördliche Massnahme\njederzeit durchkreuzen könnten, indem sie das Kind kraft ihres Elternrechts aus der Anstalt zurückholen. Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 6. Januar 2012 demzufolge nicht nur die sofortige Unterbringung in einer geeigneten Institution zur Fremdplatzierung angeordnet, sondern auch der Entzug der elterlichen Obhut\nverfügt.\n\n3.2 Wird einer mündigen oder entmündigten Person die Freiheit fürsorgerisch entzogen,\nbeurteilt das Kantonsgericht in konstanter Praxis nicht nur, ob der angefochtene Beschluss im\nZeitpunkt ihres Erlasses gerechtfertigt war, sondern auch, ob sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheides aufrechterhalten werden kann. Diese Praxis kann ohne weiteres auf das Verfahren bei\nder Anstaltseinweisung von Unmündigen übertragen werden. Dies ergibt sich einerseits aus Art.\n314a ZGB, wonach die Bestimmungen der FFE gegenüber mündigen oder entmündigten Personen sinngemäss anwendbar sind, wenn ein Kind in einer Anstalt untergebracht wird. Andererseits ist die Vormundschaftsbehörde (und im Beschwerdefall das Gericht) nach Art. 313 ZGB\nverpflichtet, geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Denn häufig liegt zwischen der Anhängigmachung der Beschwerde und dem Entscheid des Kantonsgerichts eine erhebliche Zeitspanne, in der sich die Verhältnisse ändern können. Somit ist zu prüfen, ob der angefochtene\nObhutsentzug und die Fremdplatzierung im Zeitpunkt des Beschlusserlasses gerechtfertigt waren und zum aktuellen Zeitpunkt immer noch gerechtfertigt sind. Bei der Beurteilung, ob das\nKindeswohl gefährdet ist, müssen die ganzen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.\nEine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist,\nwobei nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat (HEGNAUER,\na.a.O., S. 181).\n\n"}