{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-22_2012-05-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b0e25eef-5287-4d87-b4fb-64bbaafe39e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "d55360db5b8df7f91dd0c4dd1ab84c78"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-22_2012-05-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0fb7581d-f411-4ca8-b0e6-cd55fd24dbac", "Checksum": "01bf04dbafa1a51906902200b9c92dec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 22", "810 2012 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.05.2012 810 12 22 (810 2012 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obhutsentzug und Heimplatzierung von D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:02", "Checksum": "ae94cf83cce9aed9ebf05d5f71bd3de4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.05.2012 810 12 22 (810 2012 22)\nRegeste:\nObhutsentzug und Heimplatzierung von D.\n\nX. Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 reichte die Vormundschaftsbehörde diverse Unterlagen,\nu.a. einen Bericht der Polizei vom 23. Mai 2012 betreffend deren Einsätze bei der Familie\nA.____ und C.____ in den Jahren 2005 bis 2012 sowie das Protokoll eines Standortgespräches\nbetreffend D.____ vom 5. März 2012 zwischen den Eltern von D.____, D.____ Beistand sowie\nG.____ und H.____ vom E.____, ein.\n\nY. Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 reichte die Vormundschaftsbehörde ein Gutachten\ndes KJPD vom 25. Mai 2012 betreffend D.____ ein.\n\nZ. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen und\nan ihren Begründungen fest. Der Beschwerdeführer reichte zudem eine vom Bezirksgericht\nI.____ ausgestellte Bescheinigung ein, wonach das Urteil des Gerichtsvizepräsidenten des Bezirksgerichts I.____ vom 8. November 2011 betreffend Eheschutz in Sachen Ehegatten C.____\nund A.____ am 3. April 2012 rechtskräftig geworden sei. Auf die weiteren Vorbringen und Begründungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an\nund prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Zu prüfen ist zunächst,\nob das Kantonsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig ist.\n\n1.2 Nach der gesetzlichen Regelung werden Kindesschutzmassnahmen von den vormundschaftlichen Behörden am Wohnsitz des Kindes angeordnet (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Hat\nein Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen\nGemeinschaft die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die vormundschaftlichen Behörden mit dem Vollzug; bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden (Art. 315a Abs. 1 und 2 ZGB). Die vormundschaftlichen Behörden bleiben jedoch gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziffer 1 ZGB befugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren\neingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen. Vorliegend wurde das Kindesschutzverfahren durch die Vormundschaftsbehörde vor dem Eheschutzverfahren eingeleitet. Gemäss\nArt. 315 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 315a Abs. 3 Ziffer 1 ZGB und § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 war die\nVormundschaftsbehörde demnach für die Anordnung der vorliegend zur Diskussion stehenden\nKindesschutzmassnahmen zuständig.\n\n1.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich das Verfahren für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB grundsätzlich nach kantonalem Recht richtet.\nWird ein Kind von einer vormundschaftlichen Behörde in einer Anstalt untergebracht, so gelangen gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB sinngemäss die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE, Art. 397d, 397e, 397f\nZGB) zur Anwendung. Nach der Praxis des Kantonsgerichts ist jede Platzierung einer unmündigen Person an einem Ort, wo sich diese natürlicherweise nicht aufhalten würde, als Anstaltseinweisung im Sinne von Art. 314a Abs. 1 ZGB zu qualifizieren (vgl. Entscheid des früheren Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 1991 in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1991, S. 98). Diese Auslegung steht im Einklang mit der weiten Umschreibung des Anstaltsbegriffs in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 121 III 306 E.\n2b). Eine Ausnahme gilt grundsätzlich nur für die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie.\n\n1.4 Im vorliegend angefochtenen Beschluss vom 6. Januar 2012 wurde nebst der Anordnung des Obhutsentzugs über D.____ auch die Unterbringung von D.____ in einem Heim verfügt. Es handelt sich dabei um eine Anstaltsunterbringung im Sinne von Art. 314a Abs. 1 ZGB,\nwas zur Folge hat, dass die das Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betreffenden bundesrechtlichen (insbesondere Art. 397 ff. ZGB) bzw. kantonalrechtlichen (§ 90 ff. EG\nZGB) Bestimmungen sinngemäss zur Anwendung gelangen (vgl. MARKUS LUSTENBERGER, Die\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Diss. Freiburg im\nUechtland [i.Ue.] 1987, S. 109 ff.).\n\n"}