{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-22_2012-05-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b0e25eef-5287-4d87-b4fb-64bbaafe39e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "d55360db5b8df7f91dd0c4dd1ab84c78"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-22_2012-05-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0fb7581d-f411-4ca8-b0e6-cd55fd24dbac", "Checksum": "01bf04dbafa1a51906902200b9c92dec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 22", "810 2012 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.05.2012 810 12 22 (810 2012 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obhutsentzug und Heimplatzierung von D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:02", "Checksum": "ae94cf83cce9aed9ebf05d5f71bd3de4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.05.2012 810 12 22 (810 2012 22)\nRegeste:\nObhutsentzug und Heimplatzierung von D.\n\nK. Mit Urteil des Bezirksgerichts I.____ vom 8. November 2011 wurde D.____, unter Vorbehalt allfälliger Kindesschutzmassnahmen der Vormundschaftsbehörde, unter die elterliche\nObhut von A.____ gestellt. Gleichzeitig wurde C.____ angewiesen, die eheliche Wohnung bis\nspätestens 15. Dezember 2011 zu verlassen.\n\nL. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 bat der Beistand A.____ und D.____ um ein\nGespräch mit D.____ am 10. Januar 2012.\n\nM. Infolge eines Streites zwischen A.____ und C.____ sowie A.____ und D.____ vom\n1. Januar 2012 meldete die Polizei mit Schreiben vom 2. Januar 2012 die Gefährdung von\nD.____ an die Vormundschaftsbehörde. Gemäss Aussage von D.____ habe A.____ sie an die\nWand gedrückt und drei bis vier Mal auf den Kopf geschlagen. D.____ habe gegen A.____ einen Strafantrag gestellt. Im Weiteren hielt die Polizei in ihrem Schreiben unter anderem fest,\ndass sie in der Vergangenheit bereits mehrere Male wegen Gewalttätigkeiten in der Familie\nA.____ und C.____ habe ausrücken müssen, dass die Eltern mit der Erziehung von D.____\nüberfordert seien und dass das spannungsgeladene, gewalttätige und zerstrittene Umfeld in der\nFamilie und das zum Teil recht primitive Verhalten der Eltern eine äusserst schlechte Voraussetzung für eine gesunde Entwicklung der heranwachsenden D.____ sei.\n\nN. Mit präsidialem Beschluss vom 6. Januar 2012 entzog die Vormundschaftsbehörde\nA.____ die Obhut über D.____ und platzierte D.____ vorübergehend im Kinderheim E.____ in\nF.____. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung\nentzogen.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nO. Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 erhob A.____ (Beschwerdeführer), vertreten durch\nDieter Gysin, Advokat, gegen den präsidialem Beschluss vom 6. Januar 2012 der Vormundschaftsbehörde Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte unter o/e-Kostenfolge, es sei erstens\nder Präsidialbeschluss der Vormundschaftsbehörde vom 6. Januar 2012 vollumfänglich aufzuheben, es sei zweitens D.____ per sofort wieder unter die elterliche Obhut des Beschwerdeführers zu stellen und es sei drittens D.____ per sofort aus dem Heim zu entlassen und zum Beschwerdeführer zurück zu bringen. In verfahrenstechnischer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und\nihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als\nRechtsbeistand zu gewähren.\n\nP. Mit Schreiben vom 4. Februar 2012 beantragte der Beistand gegenüber der Vormundschaftsbehörde, dass der KJPD mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend D.____ beauftragt werde. Mit dem Gutachten sei zu beantworten, welche Auswirkungen die vielen Ereignisse\nder häuslichen Gewalt und die dauernd angespannte Familiensituation auf D.____ habe, welche Behandlungsmassnahmen zu ergreifen seien und mit welchem Ziel und wo D.____ ihre\nZukunft verbringen solle.\n\nQ. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2011 zum Verfahrensantrag beantragte die\nVormundschaftsbehörde dessen Abweisung. Mit Eingabe vom 6. Februar 2011 nahm die Mutter\nvon D.____, C.____ (Beigeladene), vertreten durch Dr. Sabine Asprion Stöcklin, Advokatin,\nzum Verfahrensantrag Stellung und beantragte dessen Abweisung. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 wies die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\nder Beschwerde ab.\n\nR. Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 nahm die Vormundschaftsbehörde zur Beschwerde\nvom 16. Januar 2012 Stellung. Sie beantragte die vollumfängliche Abweisung der Anträge des\nBeschwerdeführers und die Bestätigung des Entzugs der elterlichen Obhut gemäss Art. 310\nAbs. 1 ZGB und der Platzierung von D.____ im E.____.\n\nS. Mit Eingabe vom 5. März 2012 nahm die Beigeladene zur Beschwerde Stellung und\nbeantragte, unter Vorbehalt ihres Antrags im hängigen Eheschutzverfahren auf Zuteilung der\nelterlichen Obhut an sie selber, dass die elterliche Obhut dem Beschwerdeführer entzogen bleiben solle. In verfahrenstechnischer Hinsicht beantragte die Beigeladene ausserdem, es sei ihr\ndie unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Übrigen wies die Beigeladene darauf hin, dass\nsie zwischenzeitlich - seit ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung - in F.____ in einem\nHostel gelebt und nun in B.____ ein Zimmer zur Untermiete bezogen habe. Sie suche nach wie\nvor nach einer Wohnmöglichkeit, die genügend Platz biete, damit D.____ bei ihr übernachten\nkönne.\n\nT. Mit Eingabe vom 6. März 2012 reichte die Vormundschaftsbehörde ihre Verfügung vom\n23. Februar 2012 betreffend Abklärungsauftrag an den KJPD ein.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nU. Mit Verfügung vom 13. März 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und die Gesuche des Beschwerdeführers und der Beigeladenen um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.\n\nV. Mit Eingabe vom 17. April 2012 reichten G.____, Bezugsperson von D.____ im\nE.____, und H.____, Heimleiterin mit pädagogischer Fachaufsicht im E.____, einen pädagogischen Kurzbericht betreffend D.____ vom 17. April 2012 ein.\n\nW. Am 18. April 2012 wurde D.____ von der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung\nVerfassungs- und Verwaltungsrecht, persönlich angehört.\n\n"}