{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-22_2012-05-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b0e25eef-5287-4d87-b4fb-64bbaafe39e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "d55360db5b8df7f91dd0c4dd1ab84c78"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-22_2012-05-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0fb7581d-f411-4ca8-b0e6-cd55fd24dbac", "Checksum": "01bf04dbafa1a51906902200b9c92dec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 22", "810 2012 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.05.2012 810 12 22 (810 2012 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obhutsentzug und Heimplatzierung von D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:02", "Checksum": "ae94cf83cce9aed9ebf05d5f71bd3de4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.05.2012 810 12 22 (810 2012 22)\nRegeste:\nObhutsentzug und Heimplatzierung von D.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und\nVerwaltungsrecht\n\nvom 30. Mai 2012 (810 12 22)\n____________________________________________________________________\n\nZivilgesetzbuch\n\nObhutsentzug und Heimplatzierung\n\nBesetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther,\nMarkus Clausen, Bruno Gutzwiller, Christian Haidlauf, Gerichtsschreiber Markus Pachlatko\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter Gysin, Advokat,\n\ngegen\n\nVormundschaftsbehörde B.____, Beschwerdegegnerin\n\nBeigeladene C.____, vertreten durch Dr. Sabine Asprion Stöcklin, Advokatin,\n\nBetreff Obhutsentzug und Heimplatzierung von D.____\n(Beschluss der Vormundschaftsbehörde B.____ vom 06. Januar 2012)\n\nA. Mit Beschluss vom 4. Mai 2006 ordnete die Vormundschaftsbehörde B.____ (Vormundschaftsbehörde), aufgrund diverser Gefährdungsmeldungen seitens der Polizei des Kantons Basel-Landschaft (Polizei), an, dass vorläufig von Kindesschutzmassnahmen betreffend\nD.____, geb. 2000, abgesehen werde und dass die Ehegatten A.____ und C.____ gemäss\nArt. 307 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907, die im\nJahre 2005 begonnene Paar- und Familientherapie regelmässig weiterzuführen hätten.\n\nB. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2006 gab die Vormundschaftsbehörde aufgrund des\nUmstandes, dass A.____ und C.____ die Paar- und Familientherapie abgebrochen hatten, ein\nAbklärungsgutachten betreffend D.____ beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst\n(KJPD) in Auftrag. Der KJPD stellte mit seinem Gutachten vom 24. Mai 2007 fest, dass D.____\nin ihrer Entwicklung erheblich gefährdet sei und beantragte die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB, eine Einzeltherapie von D.____ sowie regelmässige, begleitende Elterngespräche im Sinne einer Erziehungsberatung. Die Vormundschaftsbehörde ernannte\nmit Beschluss vom 26. Juli 2007 eine Beiständin von D.____.\n\nC. Im Bericht vom 31. Dezember 2007 betreffend D.____ hielt der KJPD fest, dass es\nD.____ momentan gut zu gehen scheine und dass er sich dazu entschieden habe, die Einzeltherapie und Begleitung der Familie vorläufig zu sistieren.\n\nD. Nachdem die Beiständin ihr Amt niedergelegt hatte, ernannte die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 24. April 2008 einen neuen Beistand von D.____. Mit Zwischenbericht\nvom 9. Februar 2009 empfahl der Beistand aufgrund der belasteten Beziehung der Eltern, den\nschwelenden Konflikten und dem noch unklaren Ausgang derselben die Fortführung der vormundschaftsrechtlichen Massnahmen. Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 ordnete die Vormundschaftsbehörde daraufhin die Weiterführung der Beistandschaft an.\n\nE. Mit Meldung vom 9. April 2010 teilte die Polizei der Vormundschaftsbehörde mit, dass\nes am 2. April 2010 zwischen den Ehegatten A.____ und C.____ zu einem Streit gekommen sei\nund dass es zwischen den Ehegatten A.____ und C.____ regelmässig zu teilweise heftigen\nAuseinandersetzungen käme. D.____ habe gegenüber dem Statthalteramt angegeben, dass\nsie seit Beginn des zweiten Schuljahres von ihrer Mutter mit einem Hosengurt geschlagen werde. Es seien dringend Kindesschutzmassnahmen einzuleiten. Aufgrund desselben Vorfalls\nreichte das Bezirksstatthalteramt I.____ am 15. April 2010 bei der Vormundschaftsbehörde eine\nGefährdungsmeldung ein, mit der Bitte, sofortige Kindesschutzmassnahmen betreffend D.____\nzu prüfen.\n\nF. Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 reichte der Beistand seinen Bericht betreffend D.____\nbei der Vormundschaftsbehörde ein. Er wies darauf hin, dass es seit seinem Hausbesuch vom\n9. März 2009 bis zum Vorfall am 2. April 2010 keine Meldungen seitens der Polizei, der Nachbarschaft oder der Schule gegeben habe. Es bedürfe weiterer Gespräche, um abzuklären, wie\nsich die aktuelle häusliche Situation gestalte und ob D.____ zu Hause gefährdet sei. Eine\nFremdplatzierung von D.____ sei derzeit nicht angezeigt.\n\nG. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Polizei infolge eines Streites zwischen den\nEhegatten A.____ und C.____ vom 4. November 2010 lud der Beistand D.____ und die Ehegatten A.____ und C.____ zu einem Gespräch am 9. November 2010. Ein weiteres Gespräch fand\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nam 15. März 2011 statt und am 26. April 2011 führte der Beistand ein Hausbesuch bei der Familie A.____ und C.____ durch.\n\nH. Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 gelangte C.____ an das Bezirksgericht I.____ und ersuchte dieses, ihr das Getrenntleben zu bewilligen.\n\nI. Zu einem weiteren Besprechungstermin am 8. August 2011, zu welchem der Beistand\ndie Ehegatten A.____ und C.____ eingeladen hatte, erschienen diese nicht. Mit Schreiben vom\n12. August 2011 bat der Beistand um Kontaktaufnahme seitens der Ehegatten A.____ und\nC.____ zwecks Vereinbarung eines Ersatztermins.\n\nJ. Die Polizei reichte bei der Vormundschaftsbehörde infolge eines Streites zwischen den\nEhegatten A.____ und C.____ vom 5. Oktober 2011 eine Gefährdungsmeldung betreffend\nD.____ ein. Aufgrund desselben Vorfalles reichte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am\n12. Oktober 2011 bei der Vormundschaftsbehörde eine Gefährdungsmeldung betreffend\nD.____ ein. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte der Vormundschaftsbehörde mit,\ndass gegen C.____ ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten eröffnet worden sei und beantragte\ngegenüber der Vormundschaftsbehörde, diese solle in Sachen D.____ umgehend tätig werden\nund sofortige Kindesschutzmassnahmen prüfen.\n\n"}