4. Gemäss § 21 Abs. 3 VPO sowie Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 kann bei Beschwerden in Steuersachen der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Vertreters bzw. einer Vertreterin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die ESTV zog im Verfahren vor dem Kantonsgericht keinen Vertreter bzw. keine Vertreterin bei. Die Kosten sind demnach wettzuschlagen.