Keine Verfahrenskosten zu entrichten haben die Vorinstanzen, ausser wenn die kantonalen Behörden gemäss dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 und die Gemeinden das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO), was vorliegend nicht der Fall war. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren gemäss Urteil Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Bundesgerichts vom 4. Mai 2012 durchgedrungen ist, gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- neu zulasten von A.____.