3. Gemäss § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sowie Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 auferlegt das Kantonsgericht in Steuerstreitigkeiten die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei. Keine Verfahrenskosten zu entrichten haben die Vorinstanzen, ausser wenn die kantonalen Behörden gemäss dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 und die Gemeinden das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO), was vorliegend nicht der Fall war.