Auf die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) am 4. Juni 2008 gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Februar 2009 nicht ein. Zur Begründung führte es ab, das Urteil des Kantonsgerichts stelle einen Zwischenentscheid dar, wobei die Voraussetzungen gemäss Art. 92 f. BGG zur Anfechtung eines solchen Entscheids nicht erfüllt seien.