Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Ehefrau am 12. April 2007 beim Steuergericht des Kantons Basel-Landschaft (Steuergericht). Dieses hiess den Rekurs in seinem Entscheid vom 6. Juli 2007 teilweise gut, worauf die Steuerverwaltung beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsgericht (Kantonsgericht) am 5. November 2007 Beschwerde erhob. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. April 2008 ab.