://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin Franziska Preiswerk-Vögtli M. Fankhauser Gegen diesen Entscheid wurde am 22. November 2012 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_604/2012) erhoben. Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht