6. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 32 BV eine Vorverurteilung durch die Medien rügt, kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden, da allfällige Datenschutzverletzungen vorliegend nicht Streitgegenstand sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 901 und 1220). Daher sind die darauf Bezug nehmenden Vorbringen nicht zu prüfen.