5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Polizei bzw. der Regierungsrat in Würdigung der geschilderten Umstände der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer sein könnte. Zu Recht sind somit weitere Abklärungen in die Wege geleitet und der vorsorgliche Ausweisentzug gemäss Art. 35 Abs. 3 VZV angeordnet worden. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.