Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fahreinschränkung aus charakterlichen Gründen, um die Anordnung eines vorsorglichen Ausweisentzugs gemäss Art. 30 VZV zu rechtfertigen. Daran ändern selbstverständlich auch die daraus für den Beschwerdeführer fliessenden Unannehmlichkeiten, wie beispielsweise die "nicht eben beziehungsfördernden Chauffeurdienste seiner Freundin" nichts. Ob die Zweifel tatsächlich berechtigt sind, wird die verkehrspsychologische Untersuchung zeigen.