In der gegebenen Verkehrssituation hätte der Beschwerdeführer Anlass zu besonderer Aufmerksamkeit und vor allem zur Verlangsamung gehabt. Der ihm obliegenden erhöhten Aufmerksamkeit im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel kam er erwiesenermassen nicht nach, als er den Fussgängerstreifen auf der Höhe der Bushaltestelle mit einer Geschwindigkeit von durchschnittlich mindestens 99 km/h bei einer innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h passierte. Wenn der Regierungsrat diese Fahrweise des Beschwerdeführers in die Gesamtwürdigung einbezog und als äusserst rücksichtslos einstuft, ist ihm beizupflichten.