Diese Überprüfung ergab, dass sich die strittige Geschwindigkeitsüberschreitung im Innerortsbereich auf der dreistreifigen, nicht richtungsgetrennten Y.____strasse in unmittelbarer Nähe eines Fussgängerstreifens um 11:58 Uhr, mithin während des Mittagsverkehrs, ereignete. Dabei hat der Beschwerdeführer den Linienbus im Bereich einer Lichtsignalanlage in einem Zeitpunkt überholt, in dem dieser gerade eine Haltestelle mit wartenden Passanten ansteuerte. Wie der Regierungsrat zu Recht darauf hinweist, besteht im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel eine besondere Vorsichtspflicht (siehe Art. 33 Abs. 2 und 3 SVG).