der Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit auch der bisherige Verkehrsleumund, das Verkehrsaufkommen, die Tageszeit und die Strassenverhältnisse massgebend. Die Vorinstanzen mussten folglich in Berücksichtigung dieser Praxis und insbesondere auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der (vorsorgliche) Sicherheitsentzug eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraussetzt, die Umstände des Einzelfalles genauer prüfen.