Beschwerdeführer übersieht bei dieser Argumentation, dass eine rein thematische Beurteilung der Frage, ob eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung einen hinreichend begründeten Anhaltspunkt für Verdachtsgründe fehlender Fahreignung aus charakterlichen Gründen begründet, ein pflichtwidriges Nichtausüben des Ermessens darstellen würde. Ausserdem würde gerade ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit vorliegen, wenn die konkreten Umstände einer massiven Tempoüberschreitung nicht gewürdigt würden, denn gemäss der besagten kantonalen Praxis sind, wie der Stellungnahme der Polizei vom 22. März 2012 zu entnehmen ist, neben