Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die einschlägige thematische kantonale Praxis, wonach im Falle massiver Geschwindigkeitsüberschreitungen - im Innerortsbereich ab 51 km/h - stets eine verkehrspolitische Abklärung angeordnet wird, und führt aus, dass diese Praxis wohl ins Leben gerufen worden sei, um Rechtsungleichheiten zu vermeiden. Die Anordnung einer Abklärung verstosse in seinem Fall zudem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), da einerseits auf eine fixe Tempolimite als Begründung verwiesen werde und sobald diese Tempolimite nicht erfüllt sei, nachträglich andere Gründe für einen Sicherheitsentzug angeführt würden. Der