Nach Darstellung der Vorinstanzen erweckte der Beschwerdeführer den Verdacht aufgrund der massiven Überschreitung anlässlich des Vorfalls vom 3. Dezember 2011 (vgl. vorne Ziffer A). Gestützt auf das im Rahmen des Strafverfahrens eingeholte Gutachten des Bundesamtes für Meteologie (METAS) vom 11. Mai 2012 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem fraglichen Strassenabschnitt mit einer Geschwindigkeit zwischen 99 km/h und 105 km/h gefahren ist. Die Analyse des Videomaterials zeige auf, dass die durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit des Beschwerdeführers 99 km/h betragen habe. Dieses Gutachten des METAS, welches auf der photometrischen Auswertung der sich in den Akten