4.3 Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer im Interesse der Verkehrssicherheit wegen Verdachts auf fehlende Fahreignung aus charakterlichen Gründen vorsorglich der Führerausweis entzogen. Ob dieser Verdacht begründet ist, bestimmt sich aufgrund der gesamten Umstände. Nach Darstellung der Vorinstanzen erweckte der Beschwerdeführer den Verdacht aufgrund der massiven Überschreitung anlässlich des Vorfalls vom 3. Dezember 2011 (vgl. vorne Ziffer A).