Beim Warnungsentzug geht es um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK] vom 4. November 1950). Der Sicherungsentzug verfolgt hingegen eine andere Zielsetzung. Er bezweckt die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und zwar unabhängig vom Verschulden. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) findet daher in Verfahren betreffend den Sicherungsentzug keine Anwendung (BGE 122 II 359 mit Hinweis).