Im Verfahren im Hinblick auf die Anordnung eines Sicherungsentzugs ist massgeblich, ob der Betroffene noch fähig ist, ein Motorfahrzeug zu führen, oder ob ihm dies aus Gründen der Verkehrssicherheit untersagt werden soll. Dass entsprechende Schritte sofort einzuleiten sind, versteht sich angesichts der Natur der Sache von selbst. Die kantonalen Behörden müssen daher für einen vorsorglichen Ausweisentzug nicht den Abschluss des Strafverfahrens abwarten (BGE 122 II 359). Beim Warnungsentzug geht es um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage gemäss Art.