Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sicherungsentzug selber verfügt werden. Sofern die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden können, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492 mit Hinweis).