4.2 Wenn Zweifel an der charakterlichen oder psychologischen Eignung des Führers bestehen, ist eine verkehrspsychologische oder psychiatrische Untersuchung durch eine von der Behörde zu bezeichnende Stelle anzuordnen (Art. 9 Abs. 1 VZV). Es muss somit von Amtes wegen abgeklärt werden, ob beispielsweise eine Widerhandlung gegen Verkehrsregeln eine gesetzwidrige und rücksichtslose Gesinnung des Fahrzeuglenkers offenbaren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.162/1996 vom 12. Juli 1996). Gemäss Art. 30 VZV kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen.