16d Abs. 1 lit. a SVG), weil sie an einer Sucht leidet, die die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder weil sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c), ist der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Insoweit geht es um den Sicherungsentzug, nicht den Warnungsentzug (BGE 122 II 359). Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, in welchem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist.