Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung auf Beschwerde hin mit einer gegenüber der Polizei ergänzenden, jedoch nicht grundsätzlich abweichenden Begründung geschützt hat, ändert an diesem Ergebnis nichts, denn dies ist Ausfluss des Grundsatzes, wonach er das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (vgl. § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 VwVG BL). Die Vorinstanz hat sich auf jeden Fall mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend befasst. Dass er der Argumentation des Beschwerdeführers nicht folgte, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 135 I 71).