Es war ihm in der Folge auch möglich, die Verfügung beim Regierungsrat mit zielgerichteten Rügen anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht, liegt mithin nicht vor. Als unbegründet erweist sich auch die Rüge, der Regierungsrat habe die Begründungspflicht verletzt. Der Regierungsrat hat sich in der Tat einlässlich mit den sich stellenden Rechtsfragen befasst. Juristisch hat er seinen Entscheid umfassend und ohne Beschränkung seiner Kognition begründet. Dass er nicht ausdrücklich auf jeden Einwand im Detail eingegangen ist, verletzt Art. 29 Abs. 2 BV nicht. Auch der Umstand, dass der Regierungsrat die angefochtene Verfü-