Bezugnehmend auf diese Stellungnahme hat die Polizei im Schreiben vom 13. Februar 2012 erläutert, dass gestützt auf die Laseraufzeichnung feststehe, dass der Beschwerdeführer einen Linienbus, kurz vor einem Fussgängerstreifen, mit massiv übersetzter Geschwindigkeit überholt und dadurch eine erhöht abstrakte Gefährdung von sich und anderen Fahrzeuglenkern in Kauf genommen habe. Gestützt auf dieses Schreiben und der Begründung der angefochtenen Verfügung musste dem Beschwerdeführer ausreichend klar sein, worauf sich die Verfügung der Polizei vom 28. Februar 2012 stützte. Es war ihm in der Folge auch möglich, die Verfügung beim Regierungsrat mit zielgerichteten Rügen anzufechten.