In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 30. Dezember 2011 die Original-Administrativakten von der Polizei zugestellt wurden. Am 31. Dezember 2011 hat er der Polizei eine 16seitige Stellungnahme zugestellt. Bezugnehmend auf diese Stellungnahme hat die Polizei im Schreiben vom 13. Februar 2012 erläutert, dass gestützt auf die Laseraufzeichnung feststehe, dass der Beschwerdeführer einen Linienbus, kurz vor einem Fussgängerstreifen, mit massiv übersetzter Geschwindigkeit überholt und dadurch eine erhöht abstrakte Gefährdung von sich und anderen Fahrzeuglenkern in Kauf genommen habe.