16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 und Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 verwiesen und dargelegt, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit (innerorts) von 50 km/h um 55 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge überschritten habe. Die Begründung mag zwar kurz erscheinen, doch nennt sie die wesentlichen Überlegungen, die zum Sicherheitsentzug führten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 30. Dezember 2011 die Original-Administrativakten von der Polizei zugestellt wurden.